L-T-G

Lagertechnik Gerschütz GmbH

LTG

AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der LTG Lagertechnik Gerschütz GmbH für Lieferung, Leistung und Zahlung

Geltungsbereich/Anwendung

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der LTG Lagertechnik Gerschütz GmbH (LTG) als Auftragnehmerin. Abweichende Geschäftsbedingungen und Erklärungen des Auftraggebers sind für LTG auch dann unverbindlich, wenn LTG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. In der Ausführung eines Auftrages liegt kein Einverständnis mit anders lautenden Geschäftsbedingungen des Bestellers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch LTG schriftlich bestätigt werden.

Angebote und Preise

Angebote von LTG sind generell freibleibend. Angaben zu Maßen, Gewichten, Abbildungen und Leistungen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind. Die Kundendienst-Angebote von LTG sind ebenfalls freibleibend. Ein Auftrag kommt zeitgleich mit Beginn der Ausführung der Kundendienst-Dienstleistung oder mit Eingang einer entsprechenden Auftragsbestätigung zustande. Ersatzweise gilt auch ein unterschriebener Montagebericht als Auftrag. Der Schriftverkehr, die Auftragserteilung und Auftragsbestätigung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Identität des Absenders nachweisbar ist. Kundendienst-Dienstleistungen werden zu den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragsanforderung gültigen Preislisten von LTG zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Zeiträume als vereinbart. Grundlage bei Kundendiensteinsätzen im Betrieb des Auftraggebers, ist der von diesem abzuzeichnende Arbeitsbericht (Montagebericht) zuzüglich der Reisekosten. Reisekosten werden dabei zu den in den Preislisten für Dienstleistungen von LTG festgelegten Pauschalen gegenüber dem Auftraggeber/Besteller abgerechnet. Verbrauchte Ersatzteile werden zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen von LTG berechnet. Ist eine vom Kunden beauftragte oder teilweise erbrachte Dienstleistung von LTG unverschuldet nicht zu Ende führen, hat der Auftraggeber die erbrachte Teil-Dienstleistung gemäß dem erbrachten Teil-Aufwand zu zahlen.

Auftragsumfang

Der Umfang der zu Erbringengenden Leistung ergibt sich, soweit nicht anders geregelt, aus dem jeweiligen konkreten Auftrag. LTG entscheidet eigenständig über den erforderlichen Personal- und Materialaufwand zur Erbringung der Kundendienst-Dienstleistungen. LTG ist dabei berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen. Kundendienst-Dienstleistungen werden entweder als Einzelauftrag, als definierte Einzelleistung oder im Rahmen einer Kundendienstvereinbarung erbracht. Ein Einzelauftrag ist ein individueller Auftrag, dessen Umfang sich erst bei Ausführung der Kundendienst-Dienstleistung hinreichend konkretisieren lässt. Eine definierte Einzelleistung ist ein im Leistungsumfang exakt spezifizierter Auftrag, dem in der Regel ein Angebot von LTG vorausgeht. Verzögern sich die beauftragten Arbeiten ohne Verschulden von LTG oder der ausführenden Personen, hat der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Wird eine Terminänderung oder Auftragsstornierung seitens des Auftraggebers so kurzfristig erforderlich, dass LTG hierdurch Kosten entstehen, können diese dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Eigentumsrechte/Vorbehalte LTG behält sich das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sowie bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Der Kunde darf die im Eigentum von LTG stehenden Gegenstände nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder Dritten außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs überlassen. Er hat LTG von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt alle Interventionskosten. Der Auftraggeber/Besteller tritt LTG hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände bis zur Höhe der Forderungen von ab.

Eigentumsrechte/Vorbehalte

LTG behält sich das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sowie bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Der Kunde darf die im Eigentum von LTG stehenden Gegenstände nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder Dritten außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs überlassen. Er hat LTG von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt alle Interventionskosten. Der Auftraggeber/Besteller tritt LTG hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände bis zur Höhe der Forderungen von ab.

Mängelrügen/Sachmängelhaftung

Ist die vollendete Dienstleistung oder der Liefergegenstand mangelhaft, so ist LTG nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch 3-malige Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit LTG dem Auftraggeber wegen des Bestehens von Sachmängeln verpflichtet ist, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt das Gesetz. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern diese auf einer fehlerhaften Bedienung oder nachlässigen Behandlung des Liefergegenstandes beruhen. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkungen Eine Haftung von LTG – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist, b) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von LTG zurückzuführen ist, oder c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Haftet LTG gemäß a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen LTG bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die gleiche Haftungsbeschränkung der Höhe nach gilt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von Mitarbeitern oder Auftragnehmern von LTG verursacht wurden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von LTG gehören. Weiter haftet LTG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. LTG haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch falsche Bedienung der Geräte, telefonische Fehlübermittlungen, fehlerhafte Ausführungen, nicht geschultes Personal des Kunden oder eine verspätete Erreichbarkeit des Kundendienstmitarbeiters aufgrund eines anderweitigen telefonischen Fernberatungsgespräches entstehen. Für Folgen, die sich aus Unterlassung oder Verzögerung von eingeleiteten Maßnahmen ergeben, haftet LTG nur bei zurechenbarem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. LTG haftet nicht bei höherer Gewalt oder sich auswirkenden Ereignissen außerhalb der Kontrolle von LTG (z.B. Störung der Telefonleitung oder des Funknetzes). Die Haftung von LTG für grobes Verschulden ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für in Geräten gelagerte Waren und Güter ist generell ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung von LTG ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn oder dem Verlust von Daten oder Informationen.

Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkungen

Eine Haftung von LTG – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist, b) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von LTG zurückzuführen ist, oder c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Haftet LTG gemäß a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen LTG bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die gleiche Haftungsbeschränkung der Höhe nach gilt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von Mitarbeitern oder Auftragnehmern von LTG verursacht wurden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von LTG gehören. Weiter haftet LTG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. LTG haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch falsche Bedienung der Geräte, telefonische Fehlübermittlungen, fehlerhafte Ausführungen, nicht geschultes Personal des Kunden oder eine verspätete Erreichbarkeit des Kundendienstmitarbeiters aufgrund eines anderweitigen telefonischen Fernberatungsgespräches entstehen. Für Folgen, die sich aus Unterlassung oder Verzögerung von eingeleiteten Maßnahmen ergeben, haftet LTG nur bei zurechenbarem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. LTG haftet nicht bei höherer Gewalt oder sich auswirkenden Ereignissen außerhalb der Kontrolle von LTG (z.B. Störung der Telefonleitung oder des Funknetzes). Die Haftung von LTG für grobes Verschulden ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für in Geräten gelagerte Waren und Güter ist generell ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung von LTG ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn oder dem Verlust von Daten oder Informationen.

Ersatzteile/Material

Bei der Lieferung von Ersatzteilen/Arbeitsmaterial, gehen generell alle ausgebauten Teile automatisch in das Eigentum von LTG über. Ersatzteile, die aus Austauschverfahren stammen, werden von LTG entsprechend gekennzeichnet.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,

Salvatorische Klausel/Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile davon eine Regelungslücke enthalten, nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien hiervon unberührt (§ 306 Abs.1 BGB). Es gelten die Rechtsfolgen des § 306 Abs.2 und 3 BGB. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber zulässig ist – für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen Nauen/Havelland.